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Wir über uns >> Satzung Satzung
des "Fördervereins
Kulturspeicher Dörenthe e.V." Gegenstand
des Vereins, Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Gegenstand des Vereinsinteresses ist der alte Getreidespeicher im Dörenther Hafen und seine kulturelle Nutzung durch die
verschiedensten Gruppen und Einrichtungen der Region, vor allem der Stadt
Ibbenbüren. (2)
Der
Verein führt den Namen "Förderverein Kulturspeicher Dörenthe"
mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister. (3)
Der
Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren (4)
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zweck
des Vereins (1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Nutzung des Speichers für Kunst und
Kultur dienen. Hierzu gehören gleichrangig u.a. -
die
Entwicklung und Realisierung von Konzeptionen für die kulturelle Nutzung
des Gebäudes; -
die
Verbreitung der Anliegen des Vereins in den Medien; -
die
Einwirkung auf alle öffentlichen und privaten Stellen, sich für die
kulturelle Nutzung des Speichers einzusetzen; - durch möglichst vielseitige Veranstaltungen im Speicher das Interesse weiter Kreise der lokalen und regionalen Öffentlichkeit auf den Kulturspeicher zu lenken, um ihn so den verschiedensten Gruppen und Einrichtungen aller
kulturellen
Bereiche zur Nutzung anzubieten; -
die
Beschaffung von Geldern zur Durchführung kultureller Veranstaltungen und
zur Abdeckung der Betriebskosten; - Voraussetzungen zu schaffen, um den Kulturspeicher oder Teile desselben eventuell Betreibern überlassen zu können
oder selber Betreiber zu sein. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3)
Mittel
werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. (4)
Alle
Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. (5) Bei Auflösung der Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Ibbenbüren, die es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§
3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige sowie juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
(2)
Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3)
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. (4) Es ist ein Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich zu leisten
und erfolgt durch Bankeinzug.
(5)
Die
Mitgliedschaft erlischt a)
durch
Tod, b)
durch
Austritt, der jederzeit zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden kann, c) durch Ausschluss, der zulässig ist bei Vorliegen eines Grundes, der dem Ansehen und Wirken des Vereins schädlich ist. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Widerspruch gegen den Ausschluss muss spätestens vier Wochen nach Aufgabe des Bescheides bei der Post beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch hat die Mitgliederversammlung innerhalb
von
zwei Monaten zu entscheiden, d)
durch
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, e)
bei
Personengesellschaften durch deren Auflösung, f)
bei
juristischen Personen durch deren Liquidation. § 4 Organe
des Vereins Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (1)
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs
Monaten des Jahres statt. (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die
Einladung
ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin zuzustellen. (3)
Jedes
Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das
Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen. (4) Soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
eines
wichtigen Grundes beim Vorstand beantragen. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der/dem ersten oder der/dem zweiten
Vorsitzenden
und dem/der SchriftführerIn oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen. (7)
Der
Mitgliederversammlung obliegt a)
die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
des Kassenprüfers, b)
die
Entlastung des Vorstandes, c)
die
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge, d)
die
Wahl des Vorstandes, e)
die
Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern, f)
jede
Änderung der Satzung, g)
die
Entscheidung über die eingereichten Anträge, h)
die
Auflösung des Vereins, i)
die
Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes. § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem /der
Schriftführer/in
und einem/einer Beisitzer/in. (2) Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB, wobei die/der Vorsitzende
oder die/der stellvertretende Vorsitzende mit wirken muss. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch benennen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z.B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein
Protokollbuch einzutragen. (5) Zu seiner Unterstützung benennt der Vorstand vier Mitglieder des Vereins als sachkundige Vertreter der Bereiche Musik, Kunst, Literatur und Theater, die dem Vorstand inhaltlich zuarbeiten. Der Beisitzer fungiert als Bindeglied zwischen Vorstand und
sachkundigen Vertretern. (6) Für alle baulichen Fragen benennt der Vorstand ein bausachverständiges Mitglied des Vereins, das den Vorstand im Bedarfsfalle
berät.
(7) In Ausnahmefällen kann als sachkundiger Vertreter der Bereiche Musik, Kunst, Literatur und Theater sowie als
Bausachverständiger auch jemand benannt werden, der nicht Mitglied des
Vereins ist. (8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a)
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b)
Einberufung
der Mitgliederversammlung, c)
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d)
Aufstellung
des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes, e)
Beschlussfassung
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 7 (1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein. Wiederwahl ist nur für eine Wahlperiode zulässig. (2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des
Vorstandes Stellung zu nehmen. § 8 des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. In diesem Falle ist
ein 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 9 Auflösung
des Vereins abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß
§ 2 (5) der Stadt Ibbenbüren zu. § 10
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